AGB der Lohndata Abrechnungs GmbH
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lohndata.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung, nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und / oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote von Lohndata sind, insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
2.2 Der Umfang der von Lohndata zu erbringenden Leistungen wird allein durch eine etwaige Auftragsbe-stätigung und durch die beiderseitige Unterzeichnung eines Dienstleistungsvertrages festgelegt. Auch einseitig erteile Aufträge werden erst durch Bestätigung von Lohndata gültig - ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen von Lohndata.
2.3 Lohndata behält sich durch die Berücksichtigung zwingender Änderungen, durch rechtliche oder technische Normen bedingt, Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungs-weise von der Auftragsbestätigung vor.
§ 3 Vertragsgegenstand
3.1 Vertragsgegenstand ist die Erbringung der im Angebot / Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen für die laufende Lohnabrechnung gemäß den Bestimmungen im Rahmen des § 6 Ziffer 4 des STBerG. Lohndata übt darüber hinaus keine steuer-, tarif- oder rechtsberatenden-, juristischen Tätigkeiten aus.
3.2 Lohndata erbringt die Leistun-gen ausschließlich auf der Basis des geschlossenen Vertrages. Mitarbeiter von Lohndata sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden mit dem Kunden zu vereinbaren bzw. zu ergänzen; es gilt immer die ergänzende Schriftform.
3.3 Lohndata wird mit den vom Kunden bereitgestellten Daten, in dessen Auftrag die gelieferten Stammdaten, Ergän-zungsdaten und variable Daten, einrichten, erfassen und in Dateien speichern. Für die richtige und korrekte Datenbenennung und -übermittlung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
3.4 Lohndata wird die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen bis zum abgestimmten Abrechnungstermin erbringen und die Abrechnung und Datenträger bzw. Abrechnungsunterlagen an den Kunden senden.
3.5 Lohndata wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Auftraggeber über den Verzug rechtzeitig informieren und / oder bei Bedarf, anstelle der geschuldeten Abrechnungen, übergangs-weise Abschlagsabrechnungen erstellen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn kurz-fristig Gesetzes-, Tarif- oder Steueränderungen berücksichtigt werden müssen. Lohndata teilt dem Kunden unverzüglich mit Bekanntwerden dieser Gründe die End-auslieferungstermine mit.
3.6 Für die Installation gelieferter Erfassungssoftware von Lohndata ist der Kunde selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch Lohndata als auch die Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden und gesonderten Vereinbarung und werden separat berechnet.
3.7 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden / Leistungsinhalt
4.1 Der Kunde hat Lohndata alle für die Durchführung des Vertrages wichtigen und not-wendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Kunde wird erstmals bei dem vereinbarten Vertragsbeginn bzw. Dienstleistungs-aufnahme und anschließend vor jeder Abrechnung, auf eigene Kosten, die Lohnab-rechnungsdaten in schriftlicher oder elektronischer Form an Lohndata übermitteln, verbunden mit der Weisung, die Daten wie gemeldet, im Kundenauftrag zu verarbeiten. Für die richtige und korrekte Datenbenennung und -übermittlung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber meldet unaufgefordert zeitnah alle relevanten Daten, wie: Mitarbeiterneueinstellungen (umgehende Anmeldung bei den Krankenkassen durch Lohndata), Mitarbeiter- und Tarifeinstufungen, Umstufungen, Lohn- und Gehalts-erhöhungen bzw. alle Daten die für eine korrekte Abrechnung wesentlich und erforderlich sind und zwar so rechtzeitig, dass Lohndata eine angemessene Be- und Verarbeitungs-zeit zur Verfügung steht. Lohndata übernimmt keine Personalverwaltung (auch nicht teilweise). Gesetzliche Sondermeldungen (REHADAT, statische Erhebungen, Berufs-genossenschaft, etc.) bearbeitet Lohndata nur auf Zuleitung.
4.3 Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich und berücksichtigt eigenständig die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sämtlicher Unterlagen, Belege und Auswertungen.
§ 5 Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maß-gebend sind die Preise der Auftragsbestätigung und / oder des gültigen Dienstleistungs-vertrages zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise / Stundenlohnpreise nach Zeitaufwand berechnet.
5.2 Lohndata stellt seine Dienstleistungen zeitnah in Rechnung. Die Rechnung ist nach Erhalt ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Alle von Lohndata an den Kunden gelieferten Abrechnungen und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungen Eigentum von Lohndata.
5.3 Bei verspäteter Zahlung durch den Auftraggeber ist Lohndata berechtigt alle Leistungen zurückzubehalten bzw. einzustellen.
§ 6 Lieferfrist
6.1 Von Lohndata genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2 Auftragsänderungen und Datennachlieferungen führen u. U. zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen und sollten ggf. vom Auftraggeber neu mit Lohndata vereinbart werden.
§ 7 Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware oder Dienstleistung in Verzug, so ist Lohndata nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, insbesondere bei vorzeitiger Vertragskündigung des Auftraggebers. Verlangt Lohndata Schadensersatz bzw. Vertragsabfindung, so beträgt dieser 80% des zu erwartenden Auftragswertes bezogen auf die Vertragsrestlaufzeit.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
8.1 Lohndata gewährleistet, dass ihre Lieferungen und Leistungen nicht mit Mängeln oder Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
8.2 Der Kunde hat Lohndata aufgetretene Mängel und Fehler unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Dem Kunden stehen die jeweiligen weitergehenden gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte zu, soweit Lohndata die Beseitigung der angezeigten Mängel oder Fehler im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von drei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt und sie auch innerhalb von zwei Wochen ab Eingang einer eventuell erneuten Mängelanzeige des Kunden fehlschlägt.
8.3 Fehlerhafte Bearbei-tungen, Auswertungen die durch Lohndata verursacht werden, berichtigt Lohndata kostenlos. Fehlermeldungen müssen vor der nächsten Verarbeitung erfolgen.
8.4 Lohndata haftet für das Verschulden ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und ihrer gesetzlichen Vertreter auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des Schadens ist begrenzt auf Schäden, welche aufgrund etwaiger vertraglicher Vereinba-rungen vorhersehbar und typisch sind (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Mitverschulden durch den Auftraggeber mindern einen eventuellen Schaden entsprechend.
8.5 Lohndata haftet außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter und andere mittelbare Schäden und Folgeschäden.
§ 9 Gefahrübergang, Gewährleistung bei Erfassungssoftware
9.1 Soweit Lohndata Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese - auf Verlangen von Lohndata - gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Lohndata - unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
9.2 Lohndata kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann Lohndata darüber hinaus durch Überlassung einer neuen Version beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu erlangen.
9.3 Gewährleistungs-ansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Lohndata wird nach Eingang der Mängelrüge, nach eigener Wahl, entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die eine Fehlerbehebung ermöglichen.
9.4 Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorge-nommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung
10.1 Lohndata verpflichtet sich in besonderer Weise alle Daten und ihr bekannt gewordenen Tatsachen des Auftraggebers im Hinblick auf die Verschwiegenheits-Pflicht sorgsam zu schützen und zu bewahren, die jeweils geltenden Datenschutz- und Sicher-ungsmaßnahmen zu erfüllen und die organisatorischen, schutztechnischen Vorschriften einzuhalten. Lohndata verpflichtet sich alle Daten sicher zu speichern, zu verwalten und streng vertraulich zu bewahren und Dritten nicht unbefugt zugänglich zu machen. Lohndata wird vom Auftraggeber beauftragt, alle technischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zum Schutz vor Datenverlust zu treffen und ggf. vorzuschlagen, z.B.: Verschlüsselungssoftware für den Emailverkehr.
10.2 Die Verschwiegenheitspflicht wird hinfällig, wenn eine behördliche oder gerichtliche Anordnung diese Verpflichtung im Einzelfall aussetzt.
10.3 Die Datenzulieferungen des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt und gespeichert. Die Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht, es sei denn, dies ist zwingend erfor-derlich, um Vertragszwecke zu erreichen (Betriebsprüfungen).
10.4 Im Rahmen des Datenschutzes wurden alle Mitarbeiter der Lohndata, im Sinne des Datenschutzgesetzes und dessen gesetzlicher Bestimmungen schriftlich in gesonderten Vereinbarungen und Erklärungen, auf die Einhaltung des Datenschutzes und auf die absolute Verschwie-genheit verpflichtet.
10.5 Der Auftraggeber versichert, die gemäß Datenschutzgesetz nötigen erforderlichen Einwilligungen zur Datenübermittlung personenbezogener Daten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, an Lohndata, von den zuständigen und betref-fenden Personen, vor Übermittlung, eingeholt zu haben. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an Lohndata verantwortlich.
10.6 Der Auftrag-geber ist jederzeit berechtigt die Herausgabe der personenbezogenen Daten zu verlangen. Für den Fall, dass die Zusammenstellung und Aufbereitung des Datenpools mit einem erheblichen Zeitaufwand einher geht, ist Lohndata berechtigt, diese Arbeiten gesondert (gemäß Preisliste) zu berechnen.
10.7 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Vertragsbeendigung.
§ 11 Maßnahmen zur Sicherheit
11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet durch Lohndata nicht beeinflussbare Gefahrenquellen in eigener Verantwortung auszuschalten: Nichtautorisierte Personen einzusetzen, nicht mehr autorisierte Personen an Lohndata unverzüglich zu melden, nicht zertifizierte Programme aus dem Internet zu verwenden, bekannte Sicherheitslücken in Softwareprodukten zu schließen, etc..
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Es wird ein gesonderter Dienstleistungsvertrag geschlossen. Der Vertrag ist schriftlich gemäß den dort vereinbarten Kündigungsfristen jeweils kündbar.
12.2 Im Falle der Kündigung wird Lohndata alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Kunden zur Abholung bereitstellen oder auf Wunsch an diesen kostenpflichtig übersenden. Auf Wunsch erstellt Lohndata, kostenpflichtig, für die archivierten Daten elektronische Datenträger entsprechend der gültigen Preislisten oder einem gesonderten Angebot.
12.3 Anschließend wird Lohndata alle gespeicherten Daten des Kunden sowie die zur Lohnabrechnung übermittelten und personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Kunden löschen.
12.4 Sollte der Auftraggeber für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten die Leistungen von Lohndata nicht in Anspruch genommen haben und hat der Lohndata keinen entsprechenden Übersendungsauftrag erteilt, ist Lohndata automatisch berechtigt, alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien zu vernichten bzw. alle gespeicherten Stammdaten des Kunden sowie die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Kunden zu löschen.
§ 13 Verjährung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
13.1 Ansprüche gegen Lohndata verjähren nach zwei Jahren ab Entstehung der Ansprüche und Kenntnis der Anspruchsumstände.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtstandvereinbarung vorliegen. Lohndata ist berechtigt am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Stand: 01.09.2011
