Bauhauptgewerbe
Das Bauhauptgewerbe umfasst Hochbau, Tiefbau und Straßenbau. Der entscheidende Unterschied zu allen anderen Branchen ist die besondere Berechnungsmethode für den Urlaubsanspruch und der Urlaubsvergütung. Alle Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes zahlen monatlich einen Beitrag für die Urlaubsvergütung in die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA) ein. Als Gegenleistung wird die an die Beschäftigten zu gewährende Urlaubsvergütung vollständig erstattet.
Grundlage für die Urlaubsberechnung sind die Beschäftigungstage und das Steuerbrutto. Jeder Kalendertag, an dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, ist ein Beschäftigungstag. Für jeweils 12 Beschäftigungstage entsteht ein Urlaubstag. Von den Beschäftigungstagen können unbezahlte Fehlzeiten (Arbeitsbummelei) abgesetzt werden. Der volle Monat hat 30 Beschäftigungstage. Das Kalenderjahr hat 360 Beschäftigungstage. Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage für ein Kalenderjahr.
Beispiel:
- Ein Mitarbeiter ist seit Januar des laufenden Jahres beschäftigt. Nach der Entgeltabrechnung für den Monat Mai ist ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen entstanden.
- 150 Beschäftigungstage x 30 Tage Urlaubsanspruch : 360 Beschäftigungstage im Jahr
Für die Urlaubsvergütung einschließlich Urlaubsgeld (zusätzliches Urlaubsgeld) gilt der tariflich festgelegte Prozentsatz von 14,25 % des aufgelaufenen Steuerbrutto bis zum Urlaubsbeginn. In diesem Betrag ist das zusätzliche Urlaubsgeld von 25 % der Urlaubsvergütung enthalten.
Beispiel:
- Der Mitarbeiter X beantragt für den Mai 5 Tage Urlaub. Sein Steuerbrutto beträgt bis April 9.600,00 €, im Mai leistet er 134 Stunden und erhält dafür 1850,00 €.
- Bis zum Urlaubsbeginn ist ein Steuerbrutto von 11.450,00 € entstanden. Sein Gesamt Urlaubsanspruch beträgt bis Mai 12,5 Tage.
- 11.450,00 € x 14,25 % = 1.631,63 € Urlaubsvergütung für 12,5 Tage
- 1.631,63 : 12,5 x 5 = 652,52 € Urlaubsvergütung für 5 Tage
- 652,52 : 1,25 = 522,02 € Urlaubslohn
- 522,02 x 25 % = 130,51 € zusätzliches Urlaubsgeld (Einmalzahlung)
Aus witterungsbedingten Gründen sind tariflich unterschiedliche Arbeitszeiten für die Sommer und Winterzeit festgelegt worden. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Von Januar bis März und im Dezember beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, in den restlichen Monaten 41 Stunden.
In der Zeit vom 15. Dezember bis zum 28. / 29. Februar des Folgejahres erhalten die gewerblich Beschäftigten für jede Arbeitsstunde 1,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei als Mehraufwands- wintergeld (MWG) aus Mitteln der Bundesagentur zusätzlich. Im Dezember ist das MWG auf 90 Stunden begrenzt, in den übrigen Monaten ist die Zahlung auf 180 Stunden begrenzt.
