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Baunebengewerbe - Maler und Lackierer

Im Malergewerbe unterscheidet sich die Urlaubsberechnung erheblich von den gewöhnlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Grundsätzlich kann der Urlaub vom laufenden Jahr in das Folgejahr übertragen werden. Der Anspruch auf Urlaubslohn verfällt nie, lediglich der zu gewährende Urlaub (die Freizeit) verfällt nach Ablauf von 2 Kalenderjahren. Selbst wenn der Arbeitnehmer ausscheidet, kann das Urlaubsgeld von der Sozialkasse gefordert werden.

Arbeitnehmer bis zum vollendeten 35. Lebensjahr haben einen Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen. Für Beschäftigte, die über 35 Jahre alt sind, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Urlaubsanspruch 28 Tage im Kalenderjahr. Einen Anspruch von 30 Urlaubstagen im Kalenderjahr haben alle Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben. Für Schwerbehinderte sind stets 5 Tage Zusatzurlaub zu gewähren.

Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Steuerbrutto, welches sich vom Jahresanfang bis zum Urlaubsbeginn ergibt. Der Prozentsatz liegt je nach Alter zwischen 9,5 und 11,40 %. Die Mitarbeiter erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld von 15 % vom Urlaubsentgelt. 

Für die Zeiten ohne Arbeitsentgelt erhalten die Beschäftigten ein Urlaubsausgleich in besonderen Fällen. Der Urlaubsausgleich beträgt 38,35 € für jede volle Woche Arbeitsausfall wegen Krankheit (Krankengeldbezug), Wehrübungen oder Kurzarbeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

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