Baunebengewerbe - Straßenbau
Gewerbliche Arbeitnehmer im Straßenbaugewerbe sind dem Tiefbau zuzuordnen. Damit unterliegen diese Beschäftigten dem Tarifvertrag des Bauhauptgewerbes. In der Schlechtwetterzeit vom 15. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres erhalten die Beschäftigten für jede aktiv geleistete Stunde 1,00 € als MWG (Mehraufwandswintergeld). Für den Monat Dezember ist die Zahlung auf 90 Stunden und in den übrigen Monaten auf 180 Stunden begrenzt. Vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres kann Saison – Kurzarbeitergeld wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall beantragt werden. Werden zur Vermeidung von Saison – Kurzarbeitergeld Guthabenstunden aus einem Arbeitszeitkonto eingesetzt, erhalten die betroffenen Personen ein steuer- und sozialversicherungs-freies Zuschusswintergeld (ZWG) 2,50 € je Stunde. Es besteht eine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitszeitkonten, soweit ein Guthaben vorhanden ist. Eine Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitkonten besteht jedoch nicht.
Im Straßenbau gilt gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche. Diese Arbeitszeit wird in der Sommer- und Winterzeit unterschiedlich auf die Wochentage verteilt.

Durchschnittliche Arbeitszeit je Woche: (17x38) + (35 x41) / 52 = 40,0 Stunden
Die Urlaubsberechnung wird analog zum Bauhauptgewerbe vorgenommen (siehe Bauhauptgewerbe).
