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Lohnabrechnung/Gehaltsabrechnung mit Kurzarbeitergeld (KUG)

Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung/ Kurzarbeitergeld (KUG)


Kurzerläuterung zum Konjunkturpaket II


Im Rahmen des Konjunkturpaketes II sind erhebliche Erleichterungen zum Zugang zur Kurzarbeit für die Lohnabrechnung / Entgeltabrechnung eingeführt worden. Um bei kurzfristigen Auftragseinbrüchen Entlassungen zu vermeiden, wurde bereits im Konjunkturpaket I die Dauer der möglichen Kurzarbeit von 12 auf 18 Monate erweitert.Die Bezugsdauer für Kurzarbeit wurde noch einmal um 6 Monate auf 24 Monate erweitert. Die Voraussetzung, dass mindestens 3% der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein müssen, werden ausgesetzt. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) müssen bei den betroffenen Mitarbeitern jedoch mindestens 10% der Arbeitszeit ausfallen. Die Maßnahmen sind bis zum 31.Dezember 2010 befristet.

Arbeitgeber erhalten in den ersten sechs Monaten einen pauschalierten Sozialversicherungsanteil in Höhe von 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von der Bundesagentur auf Antrag erstattet. Der pauschalierte Anteil beträgt 19,6% vom Ausfallentgelt. Der erstattungsfähige pauschalierte Anteil erhöht sich ab dem 7. Monat auf 100%.
Wenn die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Ausfallzeit in anerkannten Qualifizierungsmaßnahmen weitergebildet werden, erhöht sich der erstattungsfähige pauschalierte Anteil bereits ab 1. Monat auf 100 %. In diesen Fällen beträgt der pauschalierte Anteil 39,2% vom Ausfallentgelt.

Leiharbeitnehmer können in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Beim Saison – Kurzarbeitergeld für die Baulohnabrechnung bzw. für das Bauhauptgewerbe, Dachdecker und Garten- und Landschaftsbau bleibt es beim Erstattungssatz von 100% der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Ausfallentgelt. Hier werden die tatsächlichen Beiträge erstattet.

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