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		<title>Lohndata: Aktuelle Meldung rund um Lohndata</title>
		<link>http://www.lohndata.de/</link>
		<description>Information ist alles im Geschäftsleben, ein Informationsvorsprung bedeutet oft bares Geld. Unser Expertenteam sorgt mit seinem Wissen in Zusammenarbeit mit der Entwicklungsabteilung dafür, dass unsere zertifizierte Software immer auf dem neuesten Stand ist. Wir möchten, dass Sie von unseren Informationen profitieren. Besuchern und Kunden bieten wir aus diesem Grund einen umfassenden Service.</description>
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			<title>Lohndata: Aktuelle Meldung rund um Lohndata</title>
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		<lastBuildDate>Tue, 17 Jan 2012 17:19:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
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			<title>Lohnabrechnung – wichtige Information für die Personalabteilung - 2012 So startet das neue Jahr...</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/lohnabrechnung-wichtige-information-fuer-die-personalabteilung-2012-so-startet-das-neue-jahr.html</link>
			<description>Rechtzeitig zum Jahresbeginn ändert sich in der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Beitrag zur...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c356" class="csc-default" ><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-below"><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67.&nbsp;Lebensjahr. Die Tabelle gibt die Anzahl der Monate an, um die sich das Renteneintrittsalter verschiebt. Der&nbsp;Jahrgang 1964 hat dann erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente.</p></div></div><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:350px;"><img src="typo3temp/pics/84436fd2c8.png" width="350" height="187" border="0" alt="Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67." title="Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67." longdesc="Anhebung der Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zum vollendeten 67." /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c357" class="csc-default" ><div><p class="bodytext">Für langjährige (zur Zeit 35 Beitragsjahre) und besonders langjährige Beitragszahler (45 Beitragsjahre) gelten&nbsp;Besonderheiten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.</p></div></div><div id="c358" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n3"><h3>Auswirkung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung auf die betriebliche Altersvorsorge</h3></div><div><p class="bodytext">Für die betriebliche Altersvorsorge hat die Regelung zum Rentenbeginn ebenfalls Bedeutung. Alle Verträge, die&nbsp;ab Januar 2012 abgeschlossen werden, dürfen als frühesten Rentenbezug das 62. vollendete Lebensjahr&nbsp;vorsehen. Bisher konnten die Verträge ab dem vollendeten 60. Lebensjahr den Versorgungsbezug vorsehen.</p></div><div><p class="bodytext">Eine der Besonderheiten beim Riestern war die sogenannte Ehegattenklausel. Durch sie konnten auch&nbsp;Ehepartner, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, einen Riester-Vertrag abschließen&nbsp;und Zulagen bekommen. Eigene Beiträge brauchten sie nicht leisten. Voraussetzung war lediglich, dass der&nbsp;Ehepartner einen Riester-Vertrag bespart. Diese &quot;Nullverträge&quot; werden jetzt abgeschafft. Ab 2012 müssen auch&nbsp;die &quot;mittelbaren&quot; Riester-Sparer mindestens den Sockelbeitrag von 5 Euro im Monat einzahlen. Diesen Punkt hat&nbsp;der Gesetzgeber neu geregelt, nachdem es im Frühjahr zu Irritationen um die Zulagen gekommen war. Viele&nbsp;Versicherte sollten Zulagen zurückzahlen, weil sie fälschlicher weise keine Eigenbeiträge geleistet hatten.</p></div></div><div id="c359" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n4"><h3>Duale Studiengänge – Neuregelung</h3></div><div><p class="bodytext">Die höchst komplizierten und umstrittenen Regelungen für sogenannte „duale Studiengänge“ sind ab Januar&nbsp;2012 klargestellt worden. Nach dem das Bundessozialgericht solche Ausbildungen den Studenten gleichgestellt&nbsp;hatte, waren diese sozialversicherungsfrei. Ab Januar 2012 werden solche dualen Studiengänge als Ausbildung&nbsp;betrachtet und in der Lohn- und Gehaltsabrechnung beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung&nbsp;abgerechnet. Das gilt auch für bereits bestehende Fälle.</p></div></div><div id="c360" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n5"><h3>ELStAM – Elektronische Lohnsterabzugsmerkmale</h3></div><div><p class="bodytext">Die elektronische Lohnsteuerkarte startet mit Verzögerung. Die gesetzlichen Regelungen zur ELStAM sind zwar&nbsp;gültig, jedoch ist das Abruf- und Meldeverfahren auf den Januar 2013 verschoben worden. Für die Lohn- und&nbsp;Gehaltsabrechnung gelten die Lohnsteuerkarten 2010 somit auch für das&nbsp;Kalenderjahr 2012 weiter.</p><ul><li>Bei Neueinstellungen muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung&nbsp;vorlegen. <b>Die für den Arbeitnehmer bestimmte „Information zu den elektronisch gespeicherten&nbsp;Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ gilt nur in Verbindung mit der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. einer&nbsp;vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung.</b></li><li>Für ledige Auszubildende kann die Steuerklasse I verwendet werden (Regelung wie auch schon im&nbsp;Kalenderjahr 2011).</li><li>Scheidet ein Beschäftigter aus, hat der Arbeitgeber die vorliegende Steuerkarte 2010 auszuhändigen.</li><li>Legt der Arbeitnehmer keine Steuerkarte 2010 bzw. eine Ersatzbescheinigung 2011 vor, ist der&nbsp;Arbeitgeber verpflichtet die Lohnsteuerklasse VI zu berücksichtigen.</li></ul><div style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-bottom: 0px; margin-left: 0px; padding-top: 3px; padding-right: 3px; padding-bottom: 3px; padding-left: 3px; border-top-width: 0px; border-right-width: 0px; border-bottom-width: 0px; border-left-width: 0px; "><p class="bodytext">Wir wünschen allen Lesern ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2012.</p></div><p class="bodytext"></p></p></div></div>]]></content:encoded>
			<category>Allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 17:19:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>Lohnabrechnung – wichtige Information für die Personalabteilung - Betriebsveranstaltungen</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/lohnabrechnung-wichtige-information-fuer-die-personalabteilung-betriebsveranstaltungen.html</link>
			<description>Gerade jetzt ist wieder die Zeit für Weihnachtsfeiern, die im Steuerrecht als übliche...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c353" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n1"><h3>Betriebsveranstaltungen – Zuwendungen an die Mitarbeiter</h3></div><div><p class="bodytext">Gerade jetzt ist wieder die Zeit für Weihnachtsfeiern, die im Steuerrecht als übliche Betriebsveranstaltungen bezeichnet werden. Das kann sehr teuer werden, wenn der Arbeitgeber die Vorschriften, hinsichtlich der Lohnabrechnung, nicht beachtet. Zunächst müssen Sie prüfen, ob eine übliche Betriebsveranstaltung vorliegt.</p></div><div><p class="bodytext">Grundsätzlich muss eine Betriebsveranstaltung für alle Beschäftigten zugänglich sein. Das kann unter&nbsp;Umständen auch eingeschränkt werden, wie z.B. Jubiläumsveranstaltungen, an der nur die Jubilare teilnehmen. Es ist natürlich unschädlich, wenn an einer Jubiläumsveranstaltung auch andere Kollegen teilnehmen. Es werden prinzipiell 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Herkömmliche Betriebsveranstaltungen sind:&nbsp;</p></div><div><ul><li>Betriebsausflüge,</li><li>Weihnachtsfeiern,</li><li>Feiern des Geschäftsjubiläums,</li><li>Feiern, für die Arbeitnehmer des Betriebs mit einem runden Jubiläum (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-</li><li>jähriges Jubiläum) und</li><li>Pensionärs-Treffen.</li></ul></div></div><div id="c354" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n2"><h3>Prüfung der 110-Euro-Freigrenze je Teilnehmer</h3></div><p class="bodytext">Alle Aufwendungen zu einer Betriebsveranstaltung sind als Bruttowerte, also einschließlich der Umsatzsteuer, in die Prüfung einzubeziehen.</p>
<p class="bodytext"><b>Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:</b></p><ul><li>die Gewährung von Speisen und Getränken, von Tabakwaren und Süßigkeiten;</li><li>die Übernahme der Beförderungskosten (Bahn, Omnibus, Seilbahnen, Vergnügungsdampfer), es spielt keine&nbsp;Rolle, wenn die Fahrt als solche schon einen Erlebniswert hat;</li><li>die Übernahme der Übernachtungskosten bei mehrtägigen Betriebsveranstaltungen;</li><li>Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. Saalmiete, Musik, Kegelbahn, künstlerische und artistische&nbsp;Darbietungen. Der Auftritt prominenter Künstler darf jedoch nicht der wesentliche Zweck der&nbsp;Betriebsveranstaltung sein;</li><li>die Überlassung von Eintrittskarten für Museen, Schwimmbäder, Sehenswürdigkeiten usw., die im Rahmen&nbsp;einer Betriebsveranstaltung besucht werden;</li><li>die Überlassung von Eintrittskarten für Theater und Sportstätten, wenn der Besuch dort lediglich Teil der Betriebsveranstaltung ist;</li><li>die Überreichung von Geschenken (z. B. ein Weihnachtspäckchen aus Anlass einer betrieblichen&nbsp;Weihnachtsfeier), wenn der Wert des Geschenks 40 € nicht übersteigt und das Überreichen der Geschenke&nbsp;nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung ist. Die Überreichung solcher Geschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung ist keine übliche Zuwendung, weil eine Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigenleben besitzen muss. Unschädlich ist allerdings die nachträgliche Überreichung des Geschenks an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen oder infolge Krankheit oder Urlaub an der Betriebsveranstaltung nicht teilnehmen konnten: nicht begünstigt ist aber eine aus diesem Anlass gewährte Barzuwendung. Die Freigrenze von 110,00 € je Betriebsveranstaltung gilt je Arbeitnehmer. Wird der Betrag überschritten, handelt es sich in voller Höhe um einen geldwerten Vorteil. Solche geldwerten Vorteile unterliegen, in der Lohnabrechnung, den individuellen Abzugsmerkmalen des Beschäftigten. Alternativ kann der Arbeitgeber jedoch diese Aufwendungen mit 25 % pauschal versteuern. In diesen Fällen bleiben diese Aufwendungen sozialversicherungsfrei.</li></ul><p class="bodytext"> Die Freigrenze von 110,00 € je Betriebsveranstaltung gilt je Arbeitnehmer. Wird der Betrag überschritten, handelt es sich in voller Höhe um einen geldwerten Vorteil. Solche geldwerten Vorteile unterliegen, in der Lohnabrechnung, den individuellen Abzugsmerkmalen des Beschäftigten. Alternativ kann der Arbeitgeber jedoch diese Aufwendungen mit 25 % pauschal versteuern. In diesen Fällen bleiben diese Aufwendungen sozialversicherungsfrei.</p></div><div id="c355" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n3"><h3>Vorsicht ist geboten, wenn auch Angehörige der Beschäftigten an Betriebsveranstaltungen teilnehmen.</h3></div><div><p class="bodytext">In manchen Fällen werden auch Angehörige zu einer Betriebsfeier eingeladen. Bei der Berechnung, ob die&nbsp;Freigrenze überschritten wird, muss der Gesamtaufwand durch die Anzahl der Teilnehmer dividiert werden. Die Angehörigen werden dem entsprechenden Beschäftigten zugeordnet.</p>
<p class="bodytext"><b>BEISPIEL:</b></p>
<p class="bodytext">Die Muster GmbH hat 20 Beschäftigte. Für die Betriebsveranstaltung entstehen 1.700,00 € als&nbsp;Kosten. Mitarbeiter A und B bringen ihre Ehegatten mit.</p>
<p class="bodytext">1.700 : 22 = 77,27 € je Arbeitnehmer,</p>
<p class="bodytext">Bei Mitarbeiter A und B ist die Freigrenze überschritten, da die Ehegatten keine eigene&nbsp;Freigrenze haben, denn für die Ehegatten handelt es sich im steuerrechtlichen Sinn nicht um&nbsp;eine Betriebsveranstaltung.</p>
<p class="bodytext">Arbeitnehmer A und B : 77,27 + 77,27 für den Ehegatten = 154,54 € &gt; geldwerter Vorteil</p>
<p class="bodytext">Alle anderen Arbeitnehmer: 77,27 €, der Betrag liegt innerhalb der Freigrenze</p>
<p class="bodytext">Für die Arbeitnehmer A und B kann der Arbeitgeber die Aufwendungen jedoch pauschal&nbsp;versteuern.</p></div></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 01:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Lohnabrechnung – wichtige Information für die Personalabteilung - Änderungen zum Jahreswechsel 2011 / 2012</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/aenderungen-zum-jahreswechsel-2011-2012.html</link>
			<description>Alle Jahre wieder kommt der Gesetzgeber mit vielen Neuheiten für den Jahreswechsel. Der Bundesrat...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c341" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n1"><h2>Neues aus der Sozialversicherung</h2></div><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-below"><div class="csc-textpic-text"><p class="bodytext">Die Beitragsbemessungsgrenzen werden wieder angehoben, mit Ausnahme der Renten – und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern.</p></div><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/72464b0d56.png" width="500" height="139" border="0" alt="Beitragsbemessungsgrenzen 2012 für die alten und neuen Bundesländer" title="Beitragsbemessungsgrenzen 2012 für die alten und neuen Bundesländer" longdesc="Beitragsbemessungsgrenzen 2012 für die alten und neuen Bundesländer" /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c342" class="csc-default" ><p class="bodytext">Die Versicherungspflichtgrenze markiert den Grenzwert, bis zu dem die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es handelt sich hierbei um eine Jahresgrenze. Der Arbeitnehmer muss den Grenzwert des laufenden und den des Folgejahres überschreiten, um die Option der freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erhalten. Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen / privaten Krankenversicherung beträgt monatlich 279,23 € / Pflegeversicherung 37,29 €.</p></div><div id="c343" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n3"><h3>Weitere Rechengrößen</h3></div><div><p class="bodytext">Die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben stabil. In der Krankenversicherung beträgt der Gesamtbeitragssatz weiterhin 15,5 % (ermäßigt 14,9 %). Für die Rentenversicherung sind 19,9 % als Beitrag fällig. Der Beitrag zur&nbsp;Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %, für die Pflegeversicherung werden 1,95 % zzgl. 0,25% für kinderlose Beschäftigte erhoben.</p></div><div><p class="bodytext">Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,04% der beitragspflichtigen Einnahmen ab Januar 2012. Zu beachten ist, dass auch Einmalzahlungen in der Insolvenzgeldumlage beitragspflichtig sind.</p></div></div><div id="c344" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n4"><h3>Neue Personengruppenschlüssel</h3></div><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-above"><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:600px;"><img src="typo3temp/pics/bbddd89f02.png" width="600" height="176" border="0" alt="Neue Personengruppenschlüssel 2012" title="Neue Personengruppenschlüssel 2012" longdesc="Neue Personengruppenschlüssel 2012" /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c345" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n5"><h3>Neues Meldeverfahren für Mehrfachbeschäftigte - Mehrfachtätigkeiten</h3></div><div><p class="bodytext">Mehrfachbeschäftigungen (Mehrfachtätigkeiten) liegen vor, wenn der Beschäftigte mehrere aktive Arbeitsverhältnisse hat. Mehrfachbezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer neben einem aktiven Arbeitsverhältnis ein oder mehrere Versorgungsbezüge (Renten und Betriebsrenten) erhält. Als Mehrfachbezug&nbsp;kommen auch mehrere Versorgungsbezüge ohne aktives Arbeitsverhältnis in Betracht.</p></div><div><p class="bodytext">Der Arbeitgeber hat ab Januar 2012 im Rahmen der DEÜV-Meldungen das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldungen werden unter der Voraussetzung, dass eine Mehrfachbeschäftigung bzw. Mehrfachtätigkeit vorliegt, automatisiert.</p></div><div><p class="bodytext">Für den Mehrfachbezug sollen nach dem Willen der Sozialversicherungsträger die Meldungen für das Kalenderjahr 2012 entfallen, um den Meldedialog möglichst gering zu halten. Diese Meldungen werden erst bei Einführung des Sozialausgleichs zwingend erforderlich.</p></div></div><div id="c346" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n6"><h3>Studenten in dualen Studiengängen</h3></div><p class="bodytext">Nach dem mehrere Urteile diese dualen Studiengänge den Studenten zuordneten und somit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslösten, waren die Beurteilungen nicht eindeutig vorzunehmen. In vielen Fällen mussten die Krankenkassen über den Status Student oder Auszubildender entscheiden, weil es Grenz- und Zweifelsfälle gab. Eine Gesetzesänderung soll Klarheit schaffen. Ab Januar 2012 werden alle dualen Studiengänge wieder als beitragspflichtige Auszubildende betrachtet.</p></div><div id="c347" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n7"><h2>Die Steuerkarte wird elektronisch</h2></div><p class="bodytext">Die letzte Steuerkarte in Papierform wurde im Kalenderjahr 2009 für das Kalenderjahr 2010 ausgehändigt und galt für das gesamte Jahr 2011 weiter. Da das elektronische Verfahren (ELStAM – Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) frühestens ab April 2012 starten kann, gelten bis zu diesem Zeitpunkt die alten Steuermerkmale weiter, es sei denn, der Arbeitnehmer legt eine Ersatzbescheinigung vor.</p></div><div id="c348" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n8"><h2>Das neue Pflegezeitgesetz im Überblick</h2></div><div><p class="bodytext">Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz sollen die bestehenden Regelungen erweitert werden (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Bundestags-Drucksache 17/6000 vom 6. Juni 2011). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 50 % reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Das Arbeitsentgelt wird dabei lediglich auf 75 % des letzten Bruttoarbeitsentgelts gekürzt. Zum Ausgleich müssen die Beschäftigten&nbsp;in der Nachpflegephase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Arbeitsentgelts - so lange, bis das Wertguthaben ausgeglichen ist.</p></div></div><div id="c349" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n9"><h3>Eckpunkte des Gesetzentwurfs</h3></div><div><p class="bodytext">Dauer und Umfang der Pflegezeit: Arbeitgeber und Beschäftigte können eine Vereinbarung über die Durchführung einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten treffen. Die Arbeitszeit kann dabei auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass pflegende Angehörige in einem Mindestumfang weiterhin im Arbeitsleben bleiben und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt. Das Arbeitsentgelt wird während der Dauer der Familienpflegezeit um&nbsp;die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt (25 %) aufgestockt.</p></div><div><p class="bodytext">Um eine finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch die Entgeltaufstockung auszuschließen, kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.&nbsp;Förderfähig ist die Aufstockung aber nur insoweit, als sie durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem „negativen“ Wertguthaben erfolgt, das in der Nachpflegephase ausgeglichen wird.</p></div><div><p class="bodytext">Maßgeblich für die Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt in die Familienpflegezeit erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist das im ersten Monat der Familienpflegezeit erzielte Entgelt maßgebend.</p></div></div><div id="c350" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n10"><h2>Beschäftigungsfiktion von drei Monaten</h2></div><p class="bodytext">Eine Anpassung an die Sanktionsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates präzisiert die bisher schon bestehenden Sanktionen gegen illegale Beschäftigung. Werden Ausländer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt, wird ab 1. Januar 2012 für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge widerlegbar vermutet, dass der Arbeitgeber den ausländischen Beschäftigten für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat. Dies dient einerseits dem Schutz des ausländischen Beschäftigten und der Versichertengemeinschaft, andererseits führt die Regelung zu einer erheblichen Erleichterung bei der Berechnung und Nachforderung von Beiträgen und erleichtert damit das Verwaltungsverfahren.</p></div><div id="c351" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n11"><h2>Erstattungsfähige Arbeitgeberaufwendungen</h2></div><div><p class="bodytext">Zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und bei der Bestimmung des im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes zu zahlenden&nbsp;Entgelts die letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft maßgebend. Der jeweils zu zahlende und damit erstattungsfähige Betrag wird nach dem Arbeitsrecht bestimmt. Bei der Ermittlung des Betrags spielt es also&nbsp;keine Rolle, ob es sich bei dem fortzuzahlenden Entgelt um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Sozialversicherung handelt. In der Konsequenz sind auch beitragsfreie Entgeltbestandteile weiter zu gewähren und auch erstattungsfähig. Im Arbeitsrecht gelten alle Zuwendungen, die im weiteren Sinne als Gegenleistung für bereits geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind, als Entgelt. Häufig wenden Arbeitgeber Geld für eine betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer auf. Diese Aufwendungen entstehen aus einem direkten&nbsp;Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Sie werden also im weiteren Sinne als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebracht. Solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, wenn die Finanzierung dieser Altersversorgung wirtschaftlich betrachtet durch den Arbeitnehmer erfolgt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie für seine Altersversorgung verwendet. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung gegen die Versorgungseinrichtung zusteht.</p></div><div><p class="bodytext">Zu diesen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören alle Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Diese sind also beim erstattungsfähigen Entgelt zu berücksichtigen, obwohl von diesen Entgeltteilen häufig keine Umlagen U1 und U2&nbsp;entrichtet werden. Denn die Aufwendungen für Altersversorgung sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) häufig steuer- und beitragsfrei. Weil die Erstattung aus der Entgeltfortzahlungsversicherung sich an dem Arbeitsrecht und nicht an dem Sozialversicherungsrecht orientiert, ist dieses Auseinanderfallen von beitragspflichtigem und erstattungsfähigem Entgelt die logische Rechtsfolge.</p></div></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 14:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>ELStAM – Elektronische Lohn Steuer Abzugs Merkmale Start für die elektronische Lohnsteuerkarte ab 2012</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/elstam-elektronische-lohn-steuer-abzugs-merkmale-start-fuer-die-elektronische-lohnsteuerkarte-ab.html</link>
			<description>Ab dem 01.01.2012 war der Start für das elektronische Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c332" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n1"><h2>ELStAM mit neuem Starttermin *)</h2></div><div><p class="bodytext">Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird sich auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben. Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger entstehen.</p>
<p class="bodytext">Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an die Bürgerinnen und Bürger über die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) versandt worden sind, sind davon nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt.</p>
<p class="bodytext">*) Quelle: Bundesfinanzministerium</p></div></div><div id="c333" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n2"><h2>Wie funktioniert das Verfahren?</h2></div><div><ol><li>Für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer liegen die Steuermerkmale vor und können auch ab Januar 2012 verwendet werden.</li><li>Alle Arbeitnehmer erhalten von ihrem Finanzamt eine Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Der Arbeitgeber hat die Angaben zum Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.</li><li>Der Arbeitnehmer muss eventuelle gewünschte Änderungen bis zum 30. November 2011 beim Finanzamt beantragen. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer eine Ersatzbescheinigung, die er dem Arbeitgeber vorlegen muss.</li><li>Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2011 neu eingestellt werden, legen dem Arbeitgeber die unter 2. genannte Bescheinigung vor.&nbsp;</li><li>Arbeitnehmer, für die keine Identifikationsnummer vergeben wurde, erhalten vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung. Die Ersatzbescheinigung enthält die Steuermerkmale und die eTIN Nummer zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung. Es handelt sich in den meisten Fällen um ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese Personen nehmen auch bei tatsächlicher Einführung des elektronischen Abrufs der Steuerabzugsmerkmale an dem Verfahren nicht teil. Hier gilt das Ersatzverfahren in Papierform.</li></ol></div><div></div></div><div id="c334" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n3"><h2>Der elektronische Abruf</h2></div><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-below"><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Nach dem Start des Verfahrens ist folgende Vorgehensweise festgelegt worden.</p>
<p class="bodytext">Bei Neueinstellungen wird elektronisch eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt. Diese Anfrage enthält:&nbsp;</p></div><div><ul><li>die Steuernummer des Arbeitgebers,</li><li>die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers,</li><li>das Geburtsdatum des Arbeitnehmers,</li><li>die Angabe Haupt- oder Nebenbeschäftigung,</li><li>Angaben des Datenübermittlers (Authentifikation).</li></ul></div><div></div><div><p class="bodytext">Die Rückmeldung erfolgt in 2 bis 5 Tagen. Sie enthält die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers.</p></div></div><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/504942ced0.png" width="500" height="273" border="0" alt="" /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c335" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n4"><h2>Genereller Ablauf des Verfahrens</h2></div><div><ul><li>Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Datenübermittler übermittelt eine Anmeldeliste mit den Daten der Arbeitnehmer, die er anmelden will (Identifikationsnummer und Geburtsdatum).</li><li>Die Übermittlung kann nur mit einem gültigen ELSTER-Authentifizierungs-Zertifikat, ausgestellt auf Basis einer gültigen Steuernummer oder einer IdNr., erfolgen. Die Erteilung eines gültigen Zertifikates muss vor der erstmaligen Anmeldung erfolgt sein (siehe dazu www.elsteronline.de).</li><li>Der Datensatz enthält Angaben zum Arbeitgeber und zum Datenübermittler, die eine Zulässigkeitsprüfung ermöglichen (bei Arbeitgebern die aktuelle Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte und beim Datenübermittler die aktuelle Steuernummer und das Zertifikat).</li><li>Der Arbeitgeber/Datenübermittler erhält eine Bestätigung über die Abgabe der Anforderung. Diese wird von ELSTER bereitgestellt.</li><li>Die Rückmeldung der ELStAM der angemeldeten Arbeitnehmer erfolgt asynchron. Die Anmelde¬bestätigungs-Listen werden von der ELStAM-Datenbank erzeugt, durch ELSTER weitertransportiert und für den betreffenden Arbeitgeber/Datenübermittler in der Austauschdatenbank bereitgestellt.</li><li>Die Bereitstellung der Anmeldebestätigungsliste durch die ELStAM-Datenbank zum Weitertransport an die Austauschdatenbank erfolgt spätestens fünf Tage nach Eingang des Anmelde-Datensatzes des Auftraggebers bei der ELStAM-Datenbank. Die Anmeldebestätigung enthält nur Informationen zu den Arbeitnehmern eines Arbeitgebers. Wenn ein Datenübermittler in einer Anmeldeliste für mehrere Arbeitgeber Anmeldungen durchführt, erhält er eine entsprechende Anzahl an Anmeldebestätigungen.</li></ul></div></div><div id="c336" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n5"><h2>Anmeldung der Mitarbeiter</h2></div><div><p class="bodytext">Der Arbeitgeber meldet neue Mitarbeiter mit folgenden Angaben an:</p></div><div><ul><li>Steuernummer des Arbeitgebers</li><li>Identifikaktionsnummer (ID-NR) des Beschäftigten</li><li>Geburtsdatum des Beschäftigten</li><li>Hauptarbeitgeber (HAG) oder Nebenarbeitgeber (NAG)</li><li>Optional: Steuernummer des Dienstleisters/Übermittlers</li></ul></div><div></div><div><p class="bodytext">Rückmeldung der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) der ELStAM:</p></div><div><ul><li>Steuerdaten des Beschäftigten bei zutreffender Berechtigung</li><li>Steuerklasse VI, wenn Hinweis auf HAG fehlt</li><li>Keine Berechtigung, wenn falsche IDNR oder vom Arbeitnehmer gesperrt</li><li>Keine Berechtigung bei Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn</li></ul></div></div><div id="c337" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n6"><h2>Abruf der Änderungsmeldungen regelmäßig</h2></div><div><p class="bodytext">Der Arbeitgeber fordert mit den Angaben - &nbsp;wie bei der Anmeldung - regelmäßig Änderungslisten ab.</p></div><div><p class="bodytext">Diese Listen stehen jeweils am 5. des Folgemonats zur Verfügung.&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><b>Beispiel: Änderungsdaten für April 2012 stehen ab 5. Mai zur Verfügung</b></p></div><div><p class="bodytext">Grundsätzlich wird geprüft, ob eine Abrufberechtigung noch zutrifft. Hat sich in der Zwischenzeit ein anderer Arbeitgeber mit allen Berechtigungen als Hauptarbeitgber angemeldet, erhält der abrufende Arbeitgeber Steuerklasse VI als Nebenarbeitgeber geliefert.</p></div></div><div id="c338" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n7"><h2>Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h2></div><div><p class="bodytext">Die Kündigung, unabhängig davon, ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ist der Bundeszentrale&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">für Steuern unverzüglich elektronisch zu melden. Die Folgen verspäteter Meldungen haben gravierende Auswirkungen.&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext"><b>Beispiel:</b></p></div><div><p class="bodytext">Der Arbeitnehmer Xaver Muster ist bei Arbeitgeber A mit der Steuerklasse III beschäftigt.&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Am 05.05.wechselt der Arbeitnehmer zu Arbeitgeber B.&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Arbeitgeber A meldet nicht ab. Arbeitgeber B meldet am 02.08. das Beschäftigungsverhältnis&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">als Hauptarbeitgeber mit dem Beschäftigungsbeginn 05.05. an.</p></div><div><p class="bodytext"><b>Die ELStAM – Datenbank bildet:</b></p></div><div><ol><li>&nbsp;Anmeldebestätigung für Arbeitgeber B mit Steuerklasse III ab 02.08.</li><li>Änderungsliste für August an Arbeitgeber A mit Steuerklasse VI ab 02.08.</li></ol><p class="bodytext">Aufgrund der verspäteten Anmeldung und der fehlenden Abmeldung muss der Arbeitgeber B für den Zeitraum vom 05.05. bis zum 01.08. die Steuerklasse VI anwenden.</p></div><div><p class="bodytext">Grundsätzlich können keine rückwirkenden An- bzw. Abmeldungen erstellt werden.</p></div></div><div id="c339" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n8"><h2>Ablauf ab Januar 2012</h2></div><p class="bodytext">Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen werden alle vorhandenen Mitarbeiter mit den Steuermerkmalen des Vorjahres abgerechnet. Neue Mitarbeiter werden mit den Steuermerkmalen aus der vorgelegten Bescheinigung bzw. den Angaben des Vorarbeitgebers abgerechnet. Mitarbeiter, die eine Ersatzbescheinigung vorlegen, werden nach den Angaben der Ersatzbescheinigung abgerechnet.</p></div><div id="c340" class="csc-default" ><p class="bodytext">Ihr Lohndata – Team</p>
<p class="bodytext">Der Informationsinhalt wurde sorgfältig und gewisennhaft von uns erarbeitet. Dennoch übernehmen wir, wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Grundlageninhalte, keine Haftung und Gewähr auf Richtigkeit bzw. für Druck- und Schreibfehler.</p></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 14:11:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tagesseminar TVöD 7/TV-L</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/tvoed-7tv-l.html</link>
			<description>Das Seminar wendet sich an Mitarbeiter der Lohnabrechnung für den öffentlichen Dienst (TVöD /...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Seminar wendet sich an Mitarbeiter der Lohnabrechnung für den öffentlichen Dienst (TVöD / TV-L). In dem ausführlichen praxisorientierten Seminar erhalten Sie eine umfangreiche Einführung in das Tarifsystem TVöD/TV-L.]]></content:encoded>
			<category>Schulungstermine</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 22:23:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tagesseminar LohnAS</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/einfuehrung-lohnas.html</link>
			<description>Das Seminar wendet sich an Neuanwender der Software LohnAs. Grundkenntnisse der Lohn- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Seminar wendet sich an Neuanwender der Software LohnAs. Grundkenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden vorausgesetzt.]]></content:encoded>
			<category>Schulungstermine</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 22:22:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Tagesseminar Baulohn</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/baulohn.html</link>
			<description>Die Baulohnabrechnung ist sehr umfangreich. Mindestlohn, Saison - KUG und Mehraufwandswintergeld...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Baulohnabrechnung ist sehr umfangreich. Mindestlohn, Saison - KUG und Mehraufwandswintergeld sind nur einige branchenspezifische Begriffe für den Abrechnungsbereich Baulohn. Dieses Seminar wendet sich an Softwareanwender, welche sich einen &nbsp;umfassenden Überblick der unterschiedlichen Branchen (Bauhauptgewerbe, Dachdecker und Gerüstbau) verschaffen möchten.]]></content:encoded>
			<category>Schulungstermine</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 22:21:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rundschreiben - Einmalzahlungen – sonstige Bezüge richtig berechnen</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/rundschreiben-einmalzahlungen-sonstige-bezuege-richtig-berechnen.html</link>
			<description>Sonderzahlungen – Einmalzahlungen – sonstige Bezüge, das sind 3 Begriffe für denselben Tatbestand....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c268" class="csc-default" ><p class="bodytext">Alle nicht regelmäßig gezahlten Bezüge rechnen zu den einmalig gezahlten Arbeitsentgelten. Solche Zahlungen können auch mehrmals in einem Jahr gezahlt werden, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Entscheidend dabei ist, dass die Zahlung nicht einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet werden kann. Pauschalierte Überstundenvergütungen sind regelmäßig keine „echten“ einmalig gezahlten Arbeitsentgelte. Aus Vereinfachungsgründen dürfen diese Zahlungen zwar wie eine EGA abgerechnet werden, unterliegen jedoch im Gegensatz zu einer „echten“ EGA der Umlagenversicherung zur Entgeltfortzahlung (U1) / Beschäftigungsverbot und Mutterschaftsgeldzuschuss (U2).</p></div><div id="c269" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n2"><h1>Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung:</h1></div><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-below"><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Grundsätzlich muss die Differenz zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und dem Arbeitsentgelt berechnet werden. Diese Differenz, die auch SV – Luft genannt wird, stellt den höchstmöglichen Betrag dar, der von der EGA mit Beiträgen belegt werden kann.</p>
<p class="bodytext"><b>Beispiel 1:</b></p></div><ul><li>Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.650,00 €. Im Mai erhält der Mitarbeiter ein Urlaubsgelt von 1.500,00 €. Die BBG in der Kranken- und Pflegversicherung beträgt für das Kalenderjahr 2011 genau 3.712,50 € und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.500,00 € (BBG West) Achtung!</li></ul></div><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/fb95f2d620.jpg" width="500" height="82" border="0" alt="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 1" title="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 1" longdesc="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 1" /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c270" class="csc-default" ><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-below"><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen aus dem Urlaubsgeld 312,50 € verbeitragt werden, während für die Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge aus dem gesamten Urlaubsgeld, also aus 1.500,00 € bezahlt werden müssen. Es wird stets höchstens die tatsächliche EGA verbeitragt.</p>
<p class="bodytext">Eine Besonderheit stellt die Zahlung einer EGA in den Monaten Januar bis März dar. Bei Zahlungen innerhalb der ersten 3 Monate muss geprüft werden, ob die vorhandene SV – Luft ausreicht, um die gesamte EGA mit Beiträgen zu belegen.&nbsp;</p></div><div><p class="bodytext">Trifft das nicht zu, ist die EGA beitragstechnisch dem Vorjahr zuzuordnen. Es handelt sich um die so genannte Märzklausel.</p>
<p class="bodytext"><b>Beispiel 2:</b></p></div><div><ul><li>Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 3.650,00 €. Im März erhält der Mitarbeiter ein Urlaubsgelt von 1.500,00 €. Die BBG in der Kranken- und Pflegversicherung beträgt für das Kalenderjahr 2011 genau 3.712,50 € (2010 = 3.750,00 €) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.500,00 € (BBG West, 2010 = 5.500,00 €). Der Arbeits-verdienst betrug im Vorjahr 45.300,00 €.</li><li>Maßgeblich für die Berechnung ist die BBG der Krankenversicherung, bei privatversicherten Arbeitnehmern die BBG der Rentenversicherung, bei Personen, die privat versichert sind und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (Mitglieder von berufsständigen Versorgungseinrichtungen),die BBG der Arbeitslosenversicherung.</li></ul></div><div><p class="bodytext"><b>Prüfung, ob das Urlaubsgeld im laufenden Jahr voll verbeitragt werden kann:</b></p></div></div><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/90a2e0176d.jpg" width="500" height="82" border="0" alt="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 2" title="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 2" longdesc="Berechnungsvorschriften für die Beiträge zur Sozialversicherung - Beispiel 2" /></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c271" class="csc-default" ><div><p class="bodytext"><b>Konsequenz:</b></p>
<p class="bodytext"><b></b>Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Beitragsrahmen erschöpft, es besteht keine Beitragspflicht, da keine SV – Luft vorhanden ist. Es wurden im Vorjahr bereits die wollen 45.000,00 € verbeitragt. Allerdings muss das gesamte Urlaubsgeld (1.500,00 €) mit Beiträgen zur Renten – und Arbeitslosenversicherung belegt werden.</p></div></div><div id="c272" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n5"><h1>Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Lohnsteuer</h1></div><div><p class="bodytext">Im Steuerrecht werden solche Zahlungen als „sonstige Bezüge“ bezeichnet. Diese Bezüge werden stets nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitsverdienst besteuert. Zunächst muss der voraussichtliche Arbeitslohn ohne sonstige Bezüge ermittelt werden. Hierbei bestehen 3 zulässige aber unterschiedliche Methoden:</p><ol><li>Bisheriger Verdienst aus dem Lohnkonto plus laufender Arbeitslohn und Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohnes bis Dezember.</li><li>Bisheriger Arbeitsverdienst einschließlich der laufenden Bezüge dividiert durch die Anzahl der abgerechneten Monate multipliziert mit 12</li><li>Bisheriger Arbeitsverdienst aus dem Lohnkonto ohne laufenden Arbeitslohn dividiert durch Anzahl der Abrechnungsmonate multipliziert mit 11 plus laufendes Entgelt.</li></ol><p class="bodytext">Beispiel:</p>
<p class="bodytext">Laufendes Arbeitsentgeld 3.650,00 €, sonstiger Bezug 1.500,00 € im Mai,</p></div><div></div></div><div id="c278" class="csc-default" ><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-above"><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/4edcc1968f.jpg" width="500" height="208" border="0" alt="Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Lohnsteuer - Beispiel" title="Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Lohnsteuer - Beispiel" longdesc="Berechnungsvorschrift für die Ermittlung der Lohnsteuer - Beispiel" /></div><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Die Lohnsteuer aus 43.800,00 € beträgt 4.584,00 € = Lohnsteuer 1</p>
<p class="bodytext">Die Lohnsteuer aus 45.300,00 € beträgt 4.944,00 € = Lohnsteuer 2</p></div><div><p class="bodytext">Die Differenz 4.944,00 – 4584,00 = 360,00 € ist die Lohnsteuer aus dem sonstigen Bezug – Urlaubsgeld 1.500,00 €. Der Solidaritätszuschlag (müsste eigentlich Abzug heißen, da er vom Lohn zusätzlich einbehalten wird…) wird aus der tatsächlichen Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.</p>
<p class="bodytext">Im Beispiel Lohnsteuer 360,00 x 5,5 % = 19,80 €</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ihr Lohndata - Team</p></div></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 08:49:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rundschreiben - Einkommensteuergesetz für die Arbeitnehmeranteile aus dem Zusatzbeitrag</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/rundschreiben-einkommensteuergesetz-fuer-die-arbeitnehmeranteile-aus-dem-zusatzbeitrag.html</link>
			<description>Grundsätzlich sind die Arbeitnehmeranteile aus dem Zusatzbeitrag steuer- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c266" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n1"><h3>Bisherige Möglichkeiten der Umlagen- und Beitragsverteilung</h3></div><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-above"><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:500px;"><img src="typo3temp/pics/e31657af4b.jpg" width="500" height="101" border="0" alt="Bisherige Möglichkeiten der Umlagen- und Beitragsverteilung" title="Bisherige Möglichkeiten der Umlagen- und Beitragsverteilung" longdesc="Bisherige Möglichkeiten der Umlagen- und Beitragsverteilung" /></div><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Bei der ZVK haben die Arbeitgeber 2 Möglichkeiten zur Aufteilung der Umlagen und Beiträge, während im VBL Versorgungsverband OST satzungsgemäß keine Wahlmöglichkeit besteht.</p>
<p class="bodytext">Das Urteil betrifft nur die <b>Zusatzbeiträge der Arbeitnehmer</b>. Hier besteht nunmehr das Wahlrecht des Arbeitnehmers:</p><ol><li>Steuer- und sozialversicherungsfrei nach EStG § 3 Nr. 63 im Rahmen der Freibeträge (2011 = 2.640,00 €) unter Berücksichtigung der vom Zusatzbeitrag des Arbeitgebers bereits verbrauchten Freibeträge.</li><li>Steuer- und sozialversicherungspflichtig und Inanspruchnahme der Förderung nach EStG § 10a (Riesterförderung). &nbsp;So wird zur Zeit abgerechnet (Rechtslage vor dem Urteil)</li></ol><p class="bodytext">Abrechnungstechnisch sind beide Möglichkeiten durchführbar. Auf Grund der Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmer das Wahlrecht zu. Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg weist in seinem neuesten Rundschreiben 03/2011 ausdrücklich auf dieses Wahlrecht hin. Insoweit ist die bisherige Auffassung des Verbandes hinfällig, wonach der Arbeitgeber die Entscheidung treffen kann.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach wie vor ist die Zuordnung der Umlage und der Beiträge dem Arbeitgeber überlassen. Es bestehen also weiterhin für die ZVK beide Varianten.</p>
<p class="bodytext">Um hier praxisgerecht vorzugehen, ist die folgende Vorgehensweise zu empfehlen.</p>
<p class="bodytext">Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über diese Möglichkeiten. Bitte beachten Sie die Reihenfolge der Verwendung des Freibetrages:</p><ol><li>Zusatzbeitrag des Arbeitgebers</li><li>Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers</li><li>Freiwillige bzw. persönliche Entgeltumwandlung.</li></ol><p class="bodytext"><b>Beispiel:</b></p>
<p class="bodytext">Das Entgelt beträgt 3200,00 €, der Arbeitnehmer hat eine persönliche Entgeltumwandlung von &nbsp;150,00 € monatlich. Der Arbeitgeber hat sich für die Übernahme der Umlage 1,1 % und des Zusatzbeitrages von 2 % entschieden, somit trägt der Arbeitnehmer 2 % aus dem Zusatzbeitrag. Anwendung der Steuer- und SV-freiheit nach EStG § 3 Nr. 63</p>
<p class="bodytext"><b>Zur Vereinfachung werden hier die Jahreswerte dargestellt</b></p></div></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div><div id="c267" class="csc-default" ><div class="csc-textpic csc-textpic-center csc-textpic-above"><div class="csc-textpic-imagewrap csc-textpic-single-image" style="width:408px;"><img src="uploads/pics/rundschreiben_66_2.jpg" width="408" height="130" border="0" alt="Entgeltumwandlung - vereinfachtes Beispiel" title="Entgeltumwandlung - vereinfachtes Beispiel" longdesc="Entgeltumwandlung - vereinfachtes Beispiel" /></div><div class="csc-textpic-text"><div><p class="bodytext">Die freiwillige &nbsp;Entgeltumwandlung beträgt 12 x 150,00 €, das sind 1.800,00 €. Es werden also von 1.800,00 € abzüglich 1.104,00 € insgesamt 696,00 € beitragspflichtig. Für die Steuer gilt jedoch neben den 2.640,00 € ein weiterer Freibetrag von 1.800,00 € jährlich. Würde der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit zugunsten der Riesterförderung abwählen, blieben die 1.800,00 € aus der Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Fall würden die Zusatzbeiträge jedoch wie bisher aus dem bereits versteuerten und verbeitragten Entgelt berechnet.</p>
<p class="bodytext">Trifft der Arbeitnehmer trotz Information keine Entscheidung, ist vorrangig der Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers als Entgeltumwandlung nach EStG § 3 Nr. 63 zu behandeln.</p></div></div></div><div class="csc-textpic-clear"><!-- --></div></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 08:42:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Rundschreiben - Sommerzeit – Ferienzeit – ist die Zeit der Aushilfen</title>
			<link>http://www.lohndata.de/lohnabrechnung-news/news-single/artikel/rundschreiben-sommerzeit-ferienzeit-ist-die-zeit-der-aushilfen.html</link>
			<description>Die Schulferien haben begonnen, damit steigt wegen der Urlaubszeit auch der Bedarf an...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="c239" class="csc-default" ><p class="bodytext">Grundsätzlich kann zwischen 2 Formen der Aushilfsbeschäftigung unterschieden werden:</p></div><div id="c238" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n2"><h1>Geringfügig kurzfristig Beschäftigte</h1></div><p class="bodytext">Hierbei handelt es sich um die so genannten Minijobs. Diese Tätigkeiten sind für den Beschäftigten sozialversicherungsfrei, soweit der Monatsverdienst 400,00 € nicht überschreitet. Der Arbeitgeber zahlt an die Bundesknappschaft Pauschalbeiträge in Höhe von 30 % des Arbeitsentgeltes. Für die Krankenversicherung beträgt der pauschale Beitragssatz 13 % und für die Rentenversicherung sind&nbsp;15 % zu entrichten. Zusätzlich wird eine Abgeltungssteuer von 2 % fällig. Für Betriebe die umlagepflichtig sind fallen nochmals 0,60 % für die U1 und 0,14 % für die U2 an. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist nur fällig, wenn der Beschäftigte pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für privatversicherte Arbeitnehmer entfällt der Beitrag zur Krankenversicherung. Anstelle der 2 % Abgeltungssteuer kann auch nach den Steuermerkmalen des Beschäftigten abgerechnet werden. In den Steuerklassen I bis IV fällt keine Lohnsteuern an.</p>
<p class="bodytext">Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass keine weiteren Minijobs bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden. Die Höchstgrenze von 400,00 € monatlich gilt für alle Minijobs eines Beschäftigten. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet.</p>
<p class="bodytext">Beispiel 1:</p><ul><li>Der Bewerber geht einer Hauptbeschäftigung nach, in der sein Verdienst 2.500,00 € beträgt.</li><li>Die Nebentätigkeit von 400,00 € ist als Minijob möglich</li></ul><p class="bodytext">Beispiel 2:</p><ul><li>Der Bewerber hat bereits einen Minijob in dem er 250,00 € verdient.</li><li>Eine Nebentätigkeit kann nur bis 150,00 € als Minijob ausgeübt werden. Liegt der Verdienst&nbsp;darüber, so ist die Tätigkeit steuer- und sozialversicherungspflichtig.</li></ul><p class="bodytext"><b>Achtung!</b></p><ul><li>Sie müssen den Mitarbeiter befragen und die Feststellungen zu den Lohnunterlagen nehmen. Benutzen Sie hierzu unseren Fragebogen. Falls die Befragung unterlassen wird, haftet der Arbeitgeber für die eventuell nachzuzahlenden Beiträge.</li></ul></div><div id="c240" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n3"><h3>Kurzfristige Beschäftigungen</h3></div><p class="bodytext">Das sind Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres, die insgesamt längstens 2 Monate bzw. 50 Tage ausgeübt werden. Diese Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungsfrei und müssen stets befristet sein. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist nicht begrenzt. Sozialversicherungsfreiheit besteht für solche Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden.&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Eine kurzfristige Beschäftigung kann – trotz Vorliegens aller Voraussetzungen – dann nicht versicherungsfrei sein, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt z.B. dann vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschreiten. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nicht nur kurzfristige, sondern alle Beschäftigungszeiten berücksichtigt die mehr als nur geringfügig entlohnt sind. Eine parallel ausgeübte Hauptbeschäftigung zählt dabei nicht mit. Grundsätzlich gelten kurzfristig ausgeübte Beschäftigungen von folgende Personengruppen als nicht berufsmäßig:</p><ul><li>Rentner, Hausfrauen und Hausmänner, Studenten und Schüler</li></ul><p class="bodytext"><b>Für die Lohnsteuer sind die Steuermerkmale des Arbeitnehmers maßgebend. In bestimmten Fällen ist eine Pauschalversteuerung möglich.&nbsp;</b></p>
<p class="bodytext"><b>Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:</b></p><ul><li>Der Arbeitslohn darf höchstens 62 Euro täglich betragen.&nbsp;</li><li>Die Beschäftigung darf nur gelegentlich an höchstens 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt werden.&nbsp;</li><li>Der Stundenlohn darf höchstens 12 Euro betragen.</li></ul><p class="bodytext">Sind die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung erfüllt, wird die Steuer in Höhe von 25 Prozent erhoben. Auch hier kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag hinzu.</p>
<p class="bodytext">Hier ist es zwingend notwendig den Mitarbeiter zu befragen, ob eine weitere kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Fordern Sie hierzu unseren Fragebogen ab.</p></div><div id="c241" class="csc-default" ><div class="csc-header csc-header-n4"><h3>Schüler als Ferienjobber</h3></div><p class="bodytext">Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG).</p>
<p class="bodytext">Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, vgl. § 2 JArbSchG. Diese dauert je nach Bundesland neun oder zehn Schuljahre.</p>
<p class="bodytext">Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht, für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten und mit leichten für sie geeigneten Arbeiten bis zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis drei Stunden). Generell gilt ein Arbeitsverbot zwischen 18 und 8 Uhr und vor oder während des Schulunterrichts (§ 5 Abs. 3 JArb-SchG, Jugendarbeitsschutz). Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes; allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.</p>
<p class="bodytext">Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.</p>
<p class="bodytext"><b>Ihr Lohndata - Team</b></p></div>]]></content:encoded>
			<category>Rundschreiben</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 17:15:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
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