Rundschreiben 43
Informationen für die Personalabteilung / Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung
Tarifeinigung im öffentlichen Dienst
Die Tarifrunde 2008 wurde am 31. März 2008 mit einem Ergebnis ohne Streik beendet. Die Arbeit-nehmer, welche nach TVöD entlohnt werden, erhalten im Tarifgebiet West ab Januar 2008 und im Tarifgebiet Ost ab April 2008 Gehaltserhöhungen. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai wird die Tarifänderung ab April 2008 als Nachberechnung realisiert.
Für das Jahr 2008 wird das Entgelt zunächst um 50,00 € erhöht. Dieser erhöhte Betrag wird dann nochmals um 3,1 % erhöht. Ab Januar 2009 erhöht sich die Vergütung um weitere 2,8 % zuzüglich einer Einmalzahlung von 225,00 €.
Im TVöD Bund Ost wird das Bemessungsentgelt in allen Entgeltgruppen ab April 2008 an den Westtarif angeglichen. Für den TVöD VKA Ost findet diese Anpassung erst zum Januar 2010 statt.
Anpassung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze für Rentner
Die Bundesregierung hat die pauschale Hinzuverdienstgrenze für Rentner von 350,00 € monatlich auf 400,00 € erhöht. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008. Mit dieser Änderung haben die Mitarbeiter im Lohnbüro für Rentner und Minijobs nur noch einen Grenzwert zu überwachen.
Altersruhegeldempfänger können unbegrenzt Nebeneinkünfte erzielen, ohne dass eine Rentenkürzung befürchtet werden muss. Für alle Renten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden (z.B. Erwerbsminderungsrenten), besteht eine individuelle Hinzuverdienstgrenze.
Diese Hinzuverdienstgrenze steht im Rentenbescheid. Liegt diese individuelle Hinzuverdienstgrenze unter 400,00 €, gilt die pauschale Hinzuverdienstgrenze von 400,00 €. Der bisher gültige Betrag führte in der Vergangenheit zu Irrtümern bei den Betroffenen. Viele glaubten, dass sie trotzdem einen Minijob für 400,00 € ausüben könnten.
Solche Tätigkeiten führten wegen Überschreitung des Höchstbetrages (bisher 350,00 €) zur Rentenkürzung, in manchen Fällen zum völligen Wegfall der Renten. Um solche Effekte zu vermeiden, wurde die pauschale Hinzuverdienstgrenze an die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst.
Urlaubsabgeltung – Urlaubsentgelt
Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen (Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage). Für diesen Zeitraum hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzugewähren. Maßgeblich für die Entgeltfortzahlung ist hierbei der Durchschnitt der letzten abgerechneten 13 Wochen. Zum Urlaubsentgelt bzw. zur Urlaubsabgeltung gehören nur solche Zahlungen, die innerhalb der tariflichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit erzielt wurden.
Überstunden und deren Zuschläge bleiben in der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Für die Ermittlung des Tagesverdienstes sind 4 Varianten möglich.
• Monatsentgelt * 3 / 13 * 5 = Arbeitstägliches Entgelt bei Berücksichtigung der
tatsächlichen Arbeitstage (5 Tage Woche)
• Monatsentgelt * 3 / 13 * 6 = Arbeitstägliches Entgelt bei Berücksichtigung der
tatsächlichen Arbeitstage (6 Tage Woche)
• Monatsentgelt * 3 / 90 = Tägliches Entgelt unter Berücksichtigung der
Steuer-und Sozialversicherungstage (Jeder Monat hat 30 Steuer- und SV- Tage)
• Monatsentgelt * 3 / tatsächlichen Kalendertage = Arbeitsentgelt je Kalendertag
Welcher dieser Varinaten in der Personalabrechnung Anwendung findet, hängt vom Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab.
So vermeiden Sie Säumniszuschläge bei der Lohnsteuer
Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer- Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats.
Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3.000,00 Euro betragen hat.
Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000,00 Euro, aber mehr als 800,00 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungs-
zeitraum.Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10.1.,10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben.
Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800,00 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum. Abgabetermin ist dann der 10.1.
Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.
Schonfristen
Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag.Wird eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Hinweis: Die früher von den Finanzämtern gewährte Abgabe-Schonfrist von fünf Tagen wurde zum 1.1.2004 abgeschafft.
Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind somit zum Stichtag abzugeben und die Steuer muss spätestens drei Tage später beim Finanzamt eingegangen sein.
Wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird, drohen Säumniszuschläge. Erfolgt die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstermin, werden die Säumniszuschläge nicht erhoben (Zahlungsschonfrist). Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung.
Das bedeutet: Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamtes gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben wird.
Bei Scheckzahlung wird keine Zahlungsschonfrist gewährt. Säumniszuschläge entstehen daher, wenn der Scheck bei der Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstages eingegangen ist.
Versetzte Lohnsteueranmeldung
Einkommensteuergesetz § 38
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. In der Praxis hat das folgende Bedeutung:
Erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn erst im Folgemonat, wird die Lohnsteuer im darauf folgenden Monat fällig.
Beispiel: Die Arbeitnehmer erhalten den Lohn für den Abrechnungsmonat April am 2. Mai. Der Zufluss findet im Mai statt, so dass die Lohnsteuer bis spätestens zum 10. Juni fällig wird.Die versetzte Lohnsteuer-Anmeldung ist nur in diesen Fällen zulässig, eine Dauerfristverlängerung wie sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung besteht, gibt es nicht.
Wenn in Ihrem Unternehmen die Lohn- und Gehaltszahlung für den aktuellen Abrechnungsmonat im Folgemonat erfolgt, können Sie die versetzte Lohnsteuer-Anmeldung anwenden. Im Umstellungsmonat wird dann eine „Nullmeldung“ abgesetzt.
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