Rundschreiben 44
Informationen für die Personalabteilung / Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung
Aktuelles zur Personalabrechnung
In der Lohn- und Gehaltsabrechnung gibt es zum 01.07.2008 Neuigkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung. Im Lohnbüro sind die neuen Beitragssätze für die Pflegeversicherung zu beachten.
Mindestlohn im Elektrohandwerk
Seit Anfang September 2007 gilt für das Elektrohandwerk ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn. Die Mindestlöhne gelten für elektro- und informationstechnische Montagearbeiten auf Baustellen. Dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag sind alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen unterworfen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräte, einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelnetze befasst sind. Die Beachtung der Mindestlöhne ist für das Lohnbüro von großer Bedeutung.
Mindestlohn in den neuen Bundesländern:
• ab Januar 2008 beträgt der Stundenlohn 7,90 €
• ab Januar 2009 beträgt der Stundenlohn 8,05 €
• ab Januar 2010 beträgt der Stundenlohn 8,20 €
Mindestlohn in den alten Bundesländern:
• ab Januar 2008 beträgt der Stundenlohn 9,40 €
• ab Januar 2009 beträgt der Stundenlohn 9,55 €
• ab Januar 2010 beträgt der Stundenlohn 9,60 €
Neue Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk
Der Rahmentarifvertrag vom 09. September 2007 sieht ab April 2008 neue Mindestlöhne für das Maler- und Lackierergewerbe vor. Die Nichteinhaltung der Mindestlöhne ist für die Personalabrechnungen mit hohen Nachforderungen verbunden. Das Maler- und Lackiererhandwerk gehört zum Baulohn, und zwar zum Baunebengewerbe.
Neue Bundesländer:
• Gesellen (gelernte Arbeitnehmer) Mindeststundenlohn 9,65 €
• ungelernte Arbeitnehmer Mindeststundenlohn 7,50 €
Alte Bundesländer:
• Gesellen (gelernte Arbeitnehmer) Mindeststundenlohn 11,05 €
• ungelernte Arbeitnehmer Mindeststundenlohn 8,05 €
Beitragserhöhung ab 01. Juli 2008 zur Pflegeversicherung
Im Rahmen der Pflegereform werden die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,25 % angehoben. Dieser Beitragsteil wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für kinderlose Arbeitnehmer bleibt es beim individuellen Beitragszuschlag von 0,25 %. Der Gesamtbeitrag liegt ab 01.07.2008 bei 1,95% zzgl. Beitragszuschlag für Kinderlose.
Die Beitragsverteilung im Detail:
- Arbeitgeberanteil 0,975 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch von 3.600,00 € - alle Bundesländer, außer Sachsen
- Arbeitgeberanteil 0,475 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch von 3.600,00 € - nur Sachsen
- Arbeitnehmeranteil ohne Kinder 1,225 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch von 3.600,00 € - alle Bundesländer, außer Sachsen
- Arbeitnehmeranteil mit Kindern 0,975 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt höchstens jedoch von 3.600,00 € - alle Bundesländer, außer Sachsen
- Arbeitnehmeranteil ohne Kinder 1,725 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt höchstens jedoch von 3.600,00 € - nur Sachsen
- Arbeitnehmeranteil mit Kindern 1,425 % vom sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt höchstens jedoch von 3.600,00 € - nur Sachsen
Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung beitragspflichtig
Für krankenversicherungspflichtige Rentner und versicherungspflichtig Beschäftigte sind von den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten, Pensionen usw.) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Diese Versorgungsbezüge gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen, wenn sie wegen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. § 229 SGB V enthält eine abschließende Aufzählung der Versorgungsbezüge, die zur Beitragspflicht herangezogen werden:
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte
- Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
- Es gilt stets für alle beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung.
Es gilt stets für alle beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel 1:
Beitragsbemessungsgrenze 2008: 3.600,00 €
| Art der Einnahmen | mtl. Höhe | beitragspflichtig(in €) |
| Rente | 1.200,00 € | 1.200,00 € |
| Versorgungsbezug | 700,00 € | 700,00 € |
| Arbeitseinkommen | 900,00 € | 900,00 € |
| Summe | 2.800,00 € | 2.800,00 € |
Beispiel2:
| Art der Einnahmen | mtl. Höhe | beitragspflichtig(in €) |
| Rente | 1.700,00 € | 1.700,00 € |
| Versorgungsbezug | 1.300,00 € | 1.300,00 € |
| Arbeitseinkommen | 800,00 € | 600,00 € |
| Summe | 3.800,00 € | 3.600,00 € |
Das Arbeitseinkommen ist nur mit 600,00 € kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen sind beitragspflichtige Einnahmen.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Altersvorsorgeprodukte, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden, selbst dann, wenn die Finanzierung ausschließlich durch Entgeltumwandlung erfolgte. Bei Kapitalauszahlungen verteilt sich die beitragspflichtige Einnahme auf 10 Jahre (120 Monate). Die Auszahlung ist durch 120 zu dividieren und in den folgenden 120 Monaten in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen beitragspflichtig.
Beispiel: Die Auszahlung beträgt 60.000,00 €. Für die folgenden 120 Monate (10 Jahre) unterliegen monatlich 500,00 € der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Sachbezugsfreigrenze von 44,00 € monatlich regelmäßig überwachen
Grundsätzlich sind Sachleistungen und Warengutscheine steuer- und beitragspflichtige Einnahmen. Es können jedoch Sachbezüge oder Warengutscheine monatlich bis zu 44,00 € steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Die Sachbezugsfreigrenze gilt monatlich für alle Sachbezüge und Warengutscheine, sowie für geldwerte Zinsvorteile bei gewährten Arbeitgeberdarlehen. Wird die Freigrenze von 44,00 € überschritten, so ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Barauszahlungen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Um hohe Nachforderungen zu vermeiden, muss in der Lohnbuchhaltung die Freigrenze von 44,00 € regelmäßig überwacht werden.
Die Freigrenze von 44,00 € darf auf Warengutscheine (gilt auch für Benzingutscheine) nur bei Erfüllung der drei folgenden Bedingungen erfolgen:
- Der Gutschein muss auf eine konkret bezeichnete Sache ausgestellt sein.
- Der Gutschein darf keine Euro-Angaben enthalten.
- Der Arbeitgeber muss Vertragspartner des Dritten (Warenhaus etc.) sein, bei dem der Gutschein einlösbar ist.
Lohndata-Team
Ihr Partner für die Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Baulohn / BAT / TVöD
Rundschreiben 44 als PDF zum Speichern / Drucken
< zurück zur Übersicht ^ nach oben