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 Rundschreiben 48

   Informationen für die Personalabteilung / Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung


Seit Januar 2009 müssen wieder Sofortmeldungen vorgenommen werden


Die Sofortmeldung kann nur auf elektronischem Weg abgegeben werden. Eine Übermittlung an die DRV per Fax, als formlose Email oder schriftlich, ist nicht möglich – also nicht zulässig!

Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2009, gemäß § 28a Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), den Tag des Beginns eines Beschäftigungs-
verhältnisses
spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1. im Baugewerbe
2. im Gaststätten-und Beherbergungsgewerbe
3. im Personenbeförderungsgewerbe
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
5. im Schaustellergewerbe
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
7. im Gebäudereinigungsgewerbe
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
    beteiligen
9. in der Fleischwirtschaft



Grundsätzlich betrifft das die Branchen, in denen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 den Sozialversicherungsausweis mitführen mussten. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.

Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer (soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben: Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Vorsätzliche und leichtfertige Zuwiderhandlungen vom Arbeitgeber sind mit einem Bußgeld ab 25.000,00 € bedroht.

 

Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren


Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter unbedingt darauf hinzuweisen, dass eine Mitführungspflicht von gültigen und amtlichen Ausweisdokumenten (Führerschein, Pass, Ausweis) besteht!

Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Dafür sind Arbeitnehmer und Selbständige bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gemäß § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nunmehr unwiderruflich verpflichtet!

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen von Arbeitnehmern und Selbständigen sind ebenso mit Bußgeld bedroht.

Die Sofortmeldung muss auch dann erfolgen, wenn die reguläre Anmeldung bei der Krankenkasse bereits am Tag der Beschäftigungsaufnahme erfolgt ist. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber ein duales Meldeverfahren verabschiedet hat – Sofortmeldung und abschließende Anmeldung. Das bedeutet, hierzu gibt es noch keine einheitlichen Aussagen, dass vielleicht auch im nachhinein Sofortmeldungsverstöße geahndet werden können. Wie dieses Verfahren ausgeweitet wird, kann noch nicht beurteilt bzw. abgeschätzt werden.

Sollten Sie oder ihr Unternehmen von der Sofortmeldungspflicht betroffen sein, bitten wir um Rücksprache für den Fall, dass Sie unvorhersehbar und außerhalb der Lohndata – Geschäftszeiten Sofortmeldungen absetzen bzw. melden müssen, wenn Sie nicht selbst über sv–net oder eine andere Ausfüllhilfe melden können.

Sie erhalten umfangreiche Informationen zu den detaillierten Branchenzuweisungen und deren Untergliederung unter www.drv-bund.de. Unter www.itsg.de können Sie das Programm sv.net downloaden oder online die Sofortmeldung absetzen.

 

Lohndata-Team
Ihr Partner für die Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Baulohn / BAT / TVöD


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