Rundschreiben 49
Informationen für die Personalabteilung / Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung
Rückwirkende Ermäßigung der Lohnsteuer über die Lohnabrechnung / Konjunkturpaket II
Nochmals zur Erinnerung:
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung der Lohnsteuer und damit folgend auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ermäßigt.
- Der Grundfreibetrag wird erhöht.
- Der Eingangssteuersatz wird um 1 % von 15 % auf 14 % ermäßigt.
- Die Tarifeckwerte werden um 400,00 € nach rechts verschoben.
Im Ergebnis erhalten alle Arbeitnehmer eine Steuerermäßigung mit der laufenden Lohnabrechnung ab März / April. Die Änderungen der Lohnsteuer werden rückwirkend ab 1.Januar 2009 wirksam und werden mit der Gehaltsabrechnung rückwirkend erstattet. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für die bereits abgerechneten Monate, die neuen Werte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zeitnah zu erstatten: „Soweit es ihnen wirtschaftlich zumutbar ist“. Dies ist regelmäßig der Fall, sofern eine maschinelle Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung mit Rückrechnungszugriffen vorhanden ist, welche eine rückwirkende Entgelt - Neu-
berechnung ermöglicht. So lautet es in der Begründung zur geplanten Änderung des Einkommensteuergesetzes.
Die Nachberechnung und Auszahlung der für die vergangenen Monate neu ermittelten Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages erfolgt mit dem Lohnabrechnungsmonat März / April 2009.
Die ermittelten Lohnsteuer - Differenzbeträge werden auf der aktuellen Lohnabrech-
nung / Gehaltsabrechnung / Verdienstabrechnung (März / April 09) nach Monaten und Steuerart (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) getrennt ausgewiesen.
Durch die von Lohndata programmierte Lohnabrechnung - Differenzermittlung, mit tabellarischer Darstellung innerhalb der laufenden Gehaltsabrechnung, vermeiden wir für unsere Kunden eine erhebliche „Papierflut“, also zusätzlich drei oder mehr Lohnabrechnungen / Verdienstabrechnungen - (Lohnabrechnung laufender Monat plus
2 / 3 Rückrechnungen Januar bis März). Das bedeutet, dass Ihre Mitarbeiter „nur“ eine laufende Lohnabrechnung mit den ausgewiesenen tabellarischen Erstattungen erhalten.
Wie oben beschrieben, haben wir uns entschlossen, die Kosten und Papierflut, für Sie und uns, möglichst gering zu halten und haben daher auf einzelne, zusätzliche Rückrechnungs - Ausdrucke verzichtet.
Wichtig für die Lohnabrechnung / Lohnbuchhaltung / Personal- abrechnung: Kurzarbeit
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II sind erhebliche Erleichterungen zum Zugang zur Kurzarbeit für die Entgeltabrechnung eingeführt worden. Um bei kurzfristigen Auftragseinbrüchen Entlassungen zu vermeiden, wurde bereits im Konjunkturpaket I die Dauer der möglichen Kurzarbeit von 12 auf 18 Monate erweitert. Die Voraussetzung, dass mindestens 3% der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein müssen, werden ausgesetzt. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen bei den betroffenen Mitarbeitern jedoch mindestens 10% der Arbeitszeit ausfallen. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2010 befristet.
- Arbeitgeber erhalten einen pauschalierten Sozialversicherungsanteil in Höhe von 50 % der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von der Bundesagentur auf Antrag erstattet. Der pauschalierte Anteil beträgt 19,6% vom Ausfallentgelt.
- Der erstattungsfähige pauschalierte Anteil erhöht sich auf 100%, wenn die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Ausfallzeit in anerkannten Qualifizierungsmaßnahmen weitergebildet werden. In diesen Fällen beträgt der pauschalierte Anteil 39,2% vom Ausfallentgelt.
- Leiharbeitnehmer können in die Kurzarbeit einbezogen werden.
- Beim Saison – Kurzarbeitergeld für die Baulohnabrechnung bzw. für das Bauhauptgewerbe, Dachdecker und Garten- und Landschaftsbau bleibt es beim Erstattungssatz von 100% der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Ausfallentgelt. Hier werden die tatsächlichen Beiträge erstattet.
Lohnabrechnung / Lohnbuchhaltung: Insolvenzgeldumlage und Berufsgenossenschaftsbeiträge
Es häufen sich die Anfragen, ob ein Unternehmen der Insolvenzgeldumlage und der Beitragspflicht zur Unfallversicherung unterliegt. Hier muss zwischen den beiden Versicherungsarten unterschieden werden. Bis zum 31.12.2008 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Berufsgenossenschaften im Rahmen der Beitragserhebung einmal jährlich eingezogen. Seit dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Krankenkassen monatlich zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen erhoben und in der laufenden Gehaltsabrechnung / Lohnabrechnung ermittelt.
Grundsätzlich sind alle privaten Arbeitgeber zur Insolvenzgeldumlage verpflichtet.
Nur Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind von der Insolvenzgeldumlage befreit!
Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten:
1. der Bund, die Länder und die Gemeinden,
2. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren
Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
4. als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und
ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen,
5. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, für deren Personalkosten der Bund
haftet.
Im Gegensatz zur Insolvenzgeldumlage gibt es für Beiträge zur Berufsgenossenschaft / Unfallkasse keine generelle Befreiung. Vielmehr werden anerkannte gemeinnützige Einrichtungen (das sind Unternehmen ohne Gewinnzielungsabsicht) von einem Teil der Beiträge entlastet. Den sog. Lastenausgleich müssen solche Unternehmen nicht zahlen. Die übrigen Beiträge sind selbstverständlich auch von diesen Unternehmen über die laufende Lohnabrechnung zu entrichten.
Wichtig für die Lohnabrechnung / Lohnbuchhaltung: TV-L – Einigung im Tarifstreit
Die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder hat mit der Gewerkschaft Verdi einen neuen Entgelttarifvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat eine Gültigkeit bis 31.12.2010. Alle Tabellenwerte werden zum 01. März 2009 zunächst um 40,00 € linear erhöht und danach um 3% angehoben. Für die Monate Januar und Februar 2009 wird eine Einmalzahlung von 40,00 € gezahlt. Ab 01. März 2010 werden die Tabellenentgelte um weitere 1,2% angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt die Anpassung der Bemessungsentgelte Ost an den Westtarif, somit sind dann alle Entgeltgruppen an den Tarif West angepasst.
Lohndata-Team
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