Rundschreiben
Informationen für die Personalabteilung / Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Lohnbuchhaltung
Für das Kalenderjahr 2009 hat sich der Gesetzgeber bemüht einige Änderungen vorzunehmen. Einerseits schlägt die Gesundheitsreform mit der Einführung des Einheitsbeitragssatzes durch, andererseits werden durch verschiedene Verordnungen manuelle Meldevefahren auf elektronische Verfahren ersetzt bzw. umgestellt.
Neue Rechengrößen für das Jahr 2009
Die Beitragsbemessungsgrenzen
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Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer | ||
Versicherungsart |
Jahr |
Monat |
Jahr |
Monat |
Krankenversicherung, Pflegeversicherung |
44.100,00 € |
3.675,00 € |
44.100,00 € |
3.675,00 € |
Rentenversicherung |
64.800,00 € |
5.400,00 € |
54.600,00 € |
4.550,00 € |
Versicherungspflichtgrenzen
Die Versicherungspflichtgrenze ist der Grenzbetrag, ab dem ein Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wird. Versicherungsfrei können nur Arbeitnehmer sein, die in den letzten 3 Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben und für das Kalenderjahr 2009 übersteigen werden.
Neufälle |
Altfälle für bereits am 31.12.2002 |
2009 = 48.600,00 € (monatlich 4.050,00 €) |
2009 = 44.100,00 € (monatlich 3.675,00 €) |
2008 = 48.150,00 € (monatlich 4.012,00 €) |
2008 = 43.200,00 € (monatlich 3.600,00 €) |
2007 = 47.700,00 € (monatlich 3.975,00 €) |
2007 = 42.750,00 € (monatlich 3.562,50 €) |
2006 = 47.250,00 € (monatlich 3.937,50 €) |
2006 = 42.750,00 € (monatlich 3.562,50 €) |
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 19,9 % (unverändert), der zur Arbeitslosenversicherung beträgt ab Januar 2009 bis 30.06.2010 vorübergehend 2,8 % ab dem 01.07.2010 voraussichtlich 3,0 %.
Einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung
Mit der Gesundheitsreform wurde der Gesundheitsfonds beschlossen. Die Bundesregierung hat den Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (gleichzeitig auch Basistarif für die private Krankenversicherung) festgelegt.
Allgemeiner Beitragssatz für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld 15,5 % ( Arbeitgeber 7,3 % - Arbeitnehmer 8,2 %)
Ermäßigter Beitragssatz für Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch 14,9 % ( Arbeitgeber 7,0 % - Arbeitnehmer 7,9 %).
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,95 % zzgl. Pflegezuschlag 0,25 % für kinderlose Arbeitnehmer.
Beitragsfälligkeit
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden bis zum drittletzten Bankarbeitstag fällig.
Beitragsmonat |
Termin für den Beitragsnachweis |
Termin für die Beitragszahlung |
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Januar |
26.01.2009 |
28.01.2009 |
Februar |
23.02.2009 |
25.02.2009 |
März |
25.03.2009 |
27.03.2009 |
April |
24.04.2009 |
28.04.2009 |
Mai |
25.05.2009 |
27.05.2009 |
Juni |
24.06.2009 |
26.06.2009 |
Juli |
27.07.2009 |
29.07.2009 |
August |
25.08.2009 |
27.08.2009 |
September |
24.09.2009 |
28.09.2009 |
Oktober |
26.10.2009 |
28.10.2009 |
November |
24.11.2009 |
26.11.2009 |
Dezember |
22.12.2009 |
28.12.2009 |
Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage des Monats ist wichtig, dass sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.
Neueinführung der Sofortmeldung
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird zum 1.Januar 2009 die Sofortmeldung wieder eingeführt. In den betroffenen Branchen müssen die Mitarbeiter spätestens am Tage des Beschäftigungsbeginns mit dem Meldegrund „20“ bei der Deutschen Rentenversicherung Würzburg angemeldet werden. Die Mitarbeiter müssen ein amtliches Dokument zur Identifizierung (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) mit sich führen. Hierauf hat der Arbeitgeber hinzuweisen und den Nachweis auf diese Hinweispflicht zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der bisherige Sozialversicherungsausweis bleibt zwar bestehen, hat aber für die Prüfung keine Bedeutung mehr.
In folgenden Wirtschaftsbereichen wird die Sofortmeldung eingeführt:
- Baugewerbe
- Gaststätten und Beherbergung
- Personenbeförderung
- Spedition, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schausteller
- Forstwirtschaft
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Fleischwirtschaft
- Gebäudereinigung
Neues Meldeverfahren für die Unfallversicherung
Ab Januar 2009 müssen die Arbeitsentgelte bei allen DEÜV – Meldungen zusätzlich zur Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Im Rahmen des Unfallversicherungs- modernisierungsgesetzes ist das Meldeverfahren verändert worden. Alle DEÜV – Meldungen, mit denen ein Entgelt gemeldet wird, enthalten eine Meldung zur Berufsgenossenschaft. Es handelt sich um Unterbrechungsmeldungen, Abmeldungen, Sondermeldungen und Jahresmeldungen ggf. auch um Systemabmeldungen.
Insolvenzgeldumlage ab Januar 2009
Die bisher von den Berufsgenossenschaften jährlich erhobene Insolvenzgeldumlage wird ab 1. Januar 2009 monatlich mit den Beiträgen zur Sozialversicherung erhoben. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes und Privathaushalte. Zum beitragspflichtigen Entgelt zählen alle sozialversicherungspflichtigen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Auch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig. Zusätzlich unterliegen auch die Arbeitsentgelte für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte der Insolvenzgeldumlage.
Ausgleichsabgabe an die Bundesagentur
Wer in seinem Unternehmen mehr als 20 Arbeitsplätze hat – es gilt der Jahresdurchschnitt -, soll laut Sozialgesetzbuch fünf Prozent dieser Stellen schwerbehinderten Menschen (mindestens 50% schwerbehindert) zur Verfügung stellen. Wer dies nicht tut, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe sich nach der Betriebsgröße und dem Grad der Abweichung von der Pflicht richtet. Betroffene Betriebe sind verpflichtet, sich bis zum 31. März bei der Agentur für Arbeit in Mayen zu melden. Auch wer seine Anträge / Meldungen selber erstellt, sollte diese Hinweise unbedingt beachten.
Elektronische Meldung an die Versorgungswerke
Die berufständigen Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) haben ein neues elektronisches Meldeverfahren. Alle Meldungen erfolgen ab 1.Januar 2009 im Rahmen der DEÜV. Es werden An- und Abmeldungen, Unterbrechungs- und Jahresmeldungen erzeugt. Außerdem werden die Beiträge im Rahmen der „Beitragserhebung“ monatlich an die berufständigen Versorgungseinrichtungen elektronisch übermittelt.
Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter – Geschäftsführer
Hat der Gesellschafter – Geschäftsführer die Möglichkeit einen PKW der Gesellschaft auch privat zu nutzen, stellt das einen geldwerten Vorteil dar. Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Köln ist die 1 % Regelung anzuwenden, wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag geregelt ist. Die Privatnutzung ist in diesem Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung. Hingegen hat der Bundesfinanzhof bei nicht vertraglicher Vereinbarung der Privatnutzung entschieden, dass eine Bewertung nach Fremdvergleichsmaßstäben zu erfolgen hat. Die 1 % Regelung scheidet in diesen Fällen aus. In der Konsequenz muss der gemeine Nutzungswert zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages versteuert werden.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Mitarbeitern ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2009.
Lohndata-Team
Ihr Partner für die Lohnabrechnung / Gehaltsabrechnung / Baulohn / BAT / TVöD
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